Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht für Sie?

Drei Fragen, und Sie kennen Ihre Fristen für den Empfang und die Ausstellung von E-Rechnungen.

Sind Sie ein inländisches Unternehmen (Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Deutschland)?
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Ihre Fristen

Die Fristen im Überblick

ZeitraumWas gilt
Seit 1.1.2025Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.
1.1.2025 – 31.12.2026Alle dürfen statt einer E-Rechnung noch eine „sonstige Rechnung“ ausstellen: Papier immer, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
1.1.2027 – 31.12.2027Diese Übergangsregel gilt nur noch bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro. EDI-Verfahren dürfen bis Ende 2027 weiter genutzt werden.
Ab 1.1.2028E-Rechnung für alle Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.

Quelle: FAQ des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnung (Stand März 2026), Frage 11.

Ausnahmen

Keine E-Rechnung ist nötig bei:

  • Rechnungen an Privatkunden (B2C);
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV);
  • Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV);
  • Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV);
  • vielen steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Finanzdienstleistungen oder Vermietung.

Empfangen können müssen E-Rechnungen aber auch Kleinunternehmer. Dafür genügt laut BMF bereits ein E-Mail-Postfach.

Rechnungen an Behörden

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten eigene Vorschriften, beim Bund die E-Rechnungsverordnung (ERechV), mit eigenen Übermittlungswegen und der Leitweg-ID. Mehr im Ratgeber XRechnung.

Häufige Fragen

Welcher Umsatz zählt für die 800.000-Euro-Grenze?

Der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr. Für 2027 ist also der Umsatz 2026 maßgeblich. Im Zweifel klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Leistungen von Kleinunternehmern sind ausgenommen. Sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Wechseln Sie zur Regelbesteuerung, gilt ab dann auch die Ausstellungspflicht.

Gilt die Pflicht auch bei Barzahlung?

Ja, sofern der Betrag über 250 Euro liegt und keine Übergangsregel genutzt wird. Laut BMF kann zunächst ein Kassenbeleg ausgestellt und später durch eine E-Rechnung berichtigt werden.

Wie empfange ich E-Rechnungen?

Ein E-Mail-Postfach genügt. Zum Lesen können Sie unseren kostenlosen Viewer nutzen.